Letzte Woche befand sich folgender Blogbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ullbricht, aka @intertainment, in meinem Google Reader: „Gefährliches Teilen ? – Haftungsrisiken beim Sharing über Facebook, Google Plus & Co“
Darin heißt es :
„Tatsächlich stellen sich im Hinblick auf das weit verbreitete Sharing von Inhalten einige urheberrechtliche Fragen, wenn man fremde Inhalte (z.B. Fotos) auf Facebook ohne Zustimmung des Urhebers teilt.“
Dessen sollte man sich bewusst sein. Zwar sind Plattformen wie Twitter, Facebook oder auch Google+ darauf ausgelegt, Beiträge, Fotos und Videos mit anderen Nutzern zu teilen, doch nicht jeder Post darf/sollte geteilt werden.
Der Rechtsanwalt gibt in seinem Beitrag folgende drei Tipps:
1. Einfacher Link statt unmittelbare Einbindung
Immer mehr Gerichte neigen der Auffassung zu, dass einfache Verlinkungen, also ohne (grafische) Einbindung eines Inhaltes – im Grundsatz keine urheberrechtliche Relevanz haben. Da bei einfachen Links in der Regel kein Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (mehr) angenommen wird.
2. Ergänzen eigener Anmerkungen
Wer auf das unmittelbare Einbinden fremder Inhalte nicht verzichten will, eröffnet sich eine weitere Verteidigungslinie gegen etwaige urheberrechtliche Ansprüche, wenn er dem geteilten Inhalt eigene Ausführungen hinzufügt und die Quelle entsprechend angibt, um – im Fall der Fälle – sich auf das Zitatrecht (§ 51 UrhG) berufen zu können.
3. Posten von Webseiten mit Sharing Button
Wer Inhalte von Webseiten einbindet, die z.B. eine Facbook Like Button vorhalten, wird das Argument vorbringen können, dass man durch das Anbieten der Funktionalität ja gerade zum Ausdruck bringt, dass man das „Sharing“ auf Facebook ja gerade möchte. Gleiches gilt natürlich auch für die Buttons von Google Plus, Twitter & Co.
Ob auf Facebook oder Google+, Nutzer können dort Inhalte an unterschiedliche Adressatenkreise versenden. Bevor man Beiträge weiter teilt, sollte man im Vorfeld zwei Dinge prüfen:
- zum einen, ob diese öffentlich oder nur für ein bestimmte Benutzergruppe sichtbar publiziert wurden
- zum anderen, ob der Inhalt überhaupt für andere Nutzer gedacht ist
Vielleicht enthält er eine private Information, die bewusst nur an ausgewählte User gehen sollte. Teilt man verantwortungsbewusst, kann so mancher Rechtsverstoß von vorne herein verhindert werden.
Betrachten wir das Teilen einmal aus einem anderen Blickwinkel: Wenn man Beiträge teilen will, die vorher nur an eine ausgewählte Nutzergruppe gegangen sind, hat Google+ folgenden Warnhinweis eingebaut: „Dieser Beitrag wurde ursprünglich nur mit einer eingeschränkten Personengruppe geteilt. Seien Sie umsichtig beim erneuten Teilen.“
Im Hilfebereich von Facebook findet man allerlei Fragen und Antworten rund um die Privatsphäreeinstellungen. Posts, die an benutzerdefinierte Listen gesendet wurden, können von anderen User nicht geteilt werden. Das ist schon mal gut! Anders ist es bei Beiträgen, die an „alle Freunde“ geschickt werden. Zu diesem Thema habe ich allerdings keine detaillierten Informationen gefunden.
Verantwortungsbewusst Teilen bedeutet aber nicht nur, dass man mit den Beiträgen anderer sorgsam umgehen sollte. Auch das eigene Publizieren muss man kritisch hinterfragen. Mit einem Blick in die sozialen Netzwerke fällt auf, dass wenige Nutzer überhaupt von den Listenfunktionen Gebrauch machen. In der Regel werden die dortigen Beiträge öffentlich gepostet. Meiner Meinung nach sollten wir, die Nutzer der sozialen Medien, nicht ganz so sorglos mit Informationen und Persönlichem umgehen. Und was man auch nicht vergessen sollte: Informationen können viel effektiver gestreut werden, wenn man sie an eine spezielle Zielgruppe/Liste leitet. Denn nicht jeder möchte alles lesen.
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- Bildquelle: CC-BY | flickr.com
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